Kein Kinderbetreuungsgeld wegen 17 Tagen Krankenstand
„Das kann nicht im Sinn des Gesetzgebers sein“, meint Martina Kronthaler, Generalsekretärin von aktion leben österreich. Andrea B. ist als freie Dienstnehmerin selbstständig beschäftigt. In der Schwangerschaft muss sie wegen starker Blutungen ins Spital und wird stationär aufgenommen. Das Spital stellt keinen vorzeitigen Mutterschutz aus, es schickt die Frau nach Entlassung zum Gynäkologen. Die Zeit im Spital zählt somit als Krankenstand. Zusammen mit Krankenstands-Tagen am Beginn der Schwangerschaft kommt sie auf 17 Krankenstandstage. Sie fällt aus allen Wolken, als sie erfährt, dass sie ihren Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld damit verwirkt hat.
Im vorliegenden Fall hätte Andrea B. auf das Krankengeld verzichten müssen, um ihren Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nicht zu verlieren.
Schwangere Frauen brauchen Verlässlichkeit
„Immer wieder erweisen sich die Regelungen von Mutterschutz und Kinderbetreuungsgeld als so komplex, dass sie für NormalbürgerInnen nicht zu durchschauen sind. Treten dann überraschend Probleme auf, sind sie existenziell gefährdend und hoch belastend für die Frauen. Sie bringen enorm viel Stress in die Schwangerschaft. Schwangere Frauen und Familien brauchen aber Verlässlichkeit. Wir fordern die Regierung auf, Expertinnen aus der Praxis, die täglich mit Anfragen von schwangeren Frauen konfrontiert sind, in die Überarbeitung der Regelungen einzubeziehen“, so die aktion leben-Generalsekretärin.
Rechtlicher Hintergrund im Detail
Für den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld muss 182 Tage (ca. 6 Monate) ein aufrechtes Dienstverhältnis bestanden haben. Während dieser Zeit darf die Frau keinen Bezug aus einer Arbeitslosenversicherung oder kein Krankengeld ohne Entgeltfortzahlung bezogen haben. Eine Unterbrechung von 14 Tagen ist erlaubt.
Angestellte Dienstnehmerinnen erreichen das erst nach 8 Wochen Krankenstand (6 Wochen Entgeltfortzahlung plus 2 Wochen Krankengeld). Freiberuflich bzw. selbstständig arbeitende Frauen bekommen ab dem 4. Tag des Krankenstandes Krankengeld von der Krankenkasse. Dann beginnt die 14-tägige Frist zu laufen. Nach 17 Tagen verliert Frau B. somit den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.