Die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem gemeinsamen minderjährigen (§21 ABGB) Kind werden als Obsorge bezeichnet. Diese umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens, die Vertretung in allen Angelegenheiten des Kindes und die Bestimmung seines Aufenthaltsortes.
Im Rahmen einer Ehe sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut. Unverheiratete Eltern können vor dem Standesamt bestimmen, dass beide mit der Obsorge betraut sind. Ansonsten hat nur die Mutter die Obsorge.
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Vaterschaft
Sind die Eltern nicht verheiratet, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.
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Unterhaltspflichten
Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt des Kindes/der Kinder
aufkommen. Sie leisten den Unterhalt in Form von Naturalien (Wohnen, Essen,
Lebensmittel, Schulbedarf etc.). Leben die Eltern getrennt bzw. sind geschieden,
leistet der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig wohnt, den Unterhalt mit
finanziellen Beiträgen.
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