Daher soll sie für einen angemessenen Ausgleich des Aufwands sorgen, der sich aus einer Behinderungfür die Betroffenen selbst, aber auch für deren sorgepflichtige Angehörige ergibt.
Niemandem soll ein Schadenersatzanspruch zustehen, wenn ein Kind behindert geboren wird. Auch dann nicht, wenn dessen Geburt bei rechtzeitiger Kenntnis der Behinderung durch Schwangerschaftsabbruch verhindert worden wäre. Denn niemals
darf die Geburt eines Kindes mit Behinderung ein "Schaden" sein.
a) In der Bundesverfassung soll das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen verankert und die solidarische Unterstützungspflicht als Staatsaufgabe
festgeschrieben werden, denn die Bundesverfassung verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden gleichermaßen. Der Oberbegriff für beide Forderungen soll "Schutz und Achtung der Würde des
Menschen" lauten.
Nach Artikel 7 soll im Bundesverfassungsgesetz dieser Artikel 7a eingefügt werden: "Artikel 7a: Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Schutz der Würde des Menschen als grundlegende Aufgabe der staatlichen Gewalt. Die Gesetzgebung und Vollziehung hat für einen angemessenen Ausgleich des Aufwands, der sich aus einer Behinderung für die behinderten Menschen selbst, aber auch deren sorgepflichtige Angehörige ergibt, zu sorgen."
b) Die konkrete Umsetzungspflicht selbst richtet sich nach der bundesverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung. Für den Kompetenzbereich der Bundesgesetzgebung sind folgende Änderungen im Schadenersatzrecht des ABGB nötig.
Nach § 1324 ABGB soll nachstehender § 1324a eingefügt werden: "§ 1324a. Ein auf eine vorgeburtliche Behinderung gründender Schadenersatzanspruch besteht nur dann, wenn durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige ärztliche Fehlleistung eine Behinderung herbeigeführt oder verschlimmert oder deren Heilung oder Linderung nicht erreicht wurde. Ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines unterlassenen Schwangerschaftsabbruchs ist in jedem Fall ausgeschlossen."