aktion leben österreich

2. Die juristische Grundlage

 

Der Gerichtshof argumentierte auf Basis von drei Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention:

 

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

2. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, in der Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

 

Entgegen der Auffassung des EGMR meint aktion leben österreich, dass Artikel 8 und 12 eine Zulassung der Eizellspende nicht rechtfertigen, sondern ihr Verbot begründen:

  • Das Verbot schützt die Gesundheit jener Frauen, die eine Eizelle spenden.

  • Das Verbot verhindert negative gesundheitliche Folgen für Kinder, die mittels Eizellspende gezeugt würden.

  • Das Verbot schützt die Moral insofern, als das „Recht auf ein Kind“ ethisch fraglich ist.

  • Ein Recht auf Familie schließt kein Recht auf ein Kind ein, für das andere Menschen gesundheitlich gefährdet würden. Der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer wiegt höher.

Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz besagt in Artikel 1, Paragraph 3:

(1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.

(2) Für die Methode nach §1 Abs.2 Z1 darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

(3) Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.

In diesem Artikel sieht der EGMR eine Benachteiligung nach Artikel 14 für jene Paare, die auf eine Eizellspende zurückgreifen wollen. aktion leben österreich meint dazu:

Eine Benachteiligung durch das Verbot der Eizellspende ist insofern nicht gegeben, als die Eizellspende mit der Samenspende nicht gleichzusetzen ist, wie im folgenden Text näher ausgeführt wird.

-> weiter zur ethischen Grundfrage: Recht auf ein Kind?